
BR-Mitglieder haben das Recht, ohne zeitliche und anzahlmäßige Begrenzung an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit teilzunehmen, soweit diese erforderlich und die betrieblichen Notwendigkeiten hinreichend berücksichtigt sind, § 37 Abs. 6 BetrVG. Voraussetzung ist, der Betriebsrat fasst über die ins Auge gefassten Schulungen, die Teilnehmer und deren zeitliche Lage einen Beschluss und unterrichtet den Arbeitgeber hierüber. Folge ist, dass der Arbeitgeber die vollständigen Kosten der Schulungen zu tragen hat. Erkennt der Arbeitgeber jedoch die Erforderlichkeit solcher Schulungen nicht an, etwa wenn ein altgedientes Betriebsratsmitglied zu Grundlagen der BR-Arbeit geschult werden soll, muss er die Einigungsstelle anrufen, um hiergegen vorzugehen. Da der Betriebsrat seine Beschlüsse jederzeit durch neue ergänzen, ändern oder aufheben kann, sofern der gefasste Beschluss noch nicht durchgeführt wurde, sollte der Arbeitgeber zuvor probieren, dem Betriebsrat seine Bedenken mitzuteilen, um evtl. auf "informelle" Art die Schulung zu Fall zu bringen.
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied daneben Anspruch auf 3 Wochen, neu gewählte Betriebsratsmitglieder sogar auf 4 Wochen, bezahlte Freistellung von der Arbeit, um an Schulungen für BR-Mitglieder teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Bundeslandes als geeignet anerkannt sind. Hier besteht allerdings nur ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, nicht aber ein Anspruch auf Übernahme der Seminargebühren, der An- und Abreise sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Die trägt das Betriebsratsmitglied selbst.