
§ 78 BetrVG bestimmt, dass die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder benachteiligt, noch begünstigt werden dürfen. Die Vorschrift schützt die BR-Mitglieder in der Ausübung ihres Amtes. In der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis stellt sich manchmal aber die Frage, inwieweit der BR bzw. die BR-Mitglieder etwaigen Schadensersatz- oder sonstigen Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratstätigkeit ausgesetzt sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen der Haftung des Betriebsrats als Kollegialorgan und der Haftung einzelner BR-Mitglieder zu trennen.
I. Haftung des Betriebsrates
Eine Haftung des BRs als Kollegialorgan kommt nur im Rahmen seiner Vermögensfähigkeit und der damit verbundenen Rechtsfähigkeit in Betracht. Danach haftet der BR lediglich für Verbindlichkeiten, die er bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben begründet hat und zwar nur in dem Umfang, in dem er eine Freistellung der Verbindlichkeiten nach § 40 I BetrVG vom Arbeitgeber verlangen kann.
II. Haftung einzelner BR-Mitglieder
Einzelne BR-Mitglieder können vertraglich als auch deliktisch zur Haftung herangezogen werden (Haftung wegen unerlaubter Handlung / Verschuldenshaftung). Bei vertraglicher Haftung bestehen aber in der Regel Freistellungsansprüche nach § 40 BetrVG oder nach § 78, Satz 2 BetrVG. Im Rahmen einer deliktischen Haftung ist jedoch zu beachten, dass BR-Mitglieder haftungsrechtlich nicht schlechter stehen dürfen, als "normale" Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Es gelten daher auch hier die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig begangener unerlaubter Handlung, § 823 I BGB hingegen, müssen auch BR-Mitglieder für den verursachten Schaden in voller Höhe aufkommen.
Handeln der BR-Vorsitzende oder sonstige BR-Mitglieder ohne Existenz eines entsprechenden BR-Beschlusses oder wird der Rahmen eines gefassten Betriebsratsbeschlusses überschritten, handeln sie ohne Vertretungsmacht und es kommt eine Haftung entsprechend § 179 I, II BGB in Betracht.