
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann nach § 76 I 1 BetrVG bei Bedarf durch Antrag vor dem Arbeitsgericht eine Einigungsstelle (selbständige Schlichtungsstelle) gebildet werden, deren Spruch in Fällen der „echten“, also erzwingbaren Mitbestimmung die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Die Anrufung kann unmittelbar erfolgen. Es reicht, wenn die eine Betriebspartei betriebsinterne Verhandlungen für aussichtslos hält. Gemäß § 76 II, S. 1 BetrVG wird die Einigungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitgeber- und der Betriebsratsseite besetzt. Besondere Voraussetzungen für die Personen der Beisitzer gibt es nicht, insbesondere ist der Betriebsrat aus Kostengründen nicht verpflichtet, nur betriebsangehörige Beisitzer zu bestimmen. Die Beisitzer sind weisungsunabhängig. Neben der Benennung von Beisitzern hinaus haben die Betriebsparteien auch die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt in der Einigungsstelle vertreten zu lassen.
Die Sitzungen der Einigungsstelle sind "betriebsparteiöffentlich" - d. h., es dürfen nur der Arbeitgeber und sich in leitender Stellung befindlichen Arbeitnehmer, jedes BR-Mitglied, § 37 II BetrVG, sowie die jeweiligen verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte an den Sitzungen teilnehmen.
Die Einigungsstelle klärt den von den Betriebsparteien oder dem Arbeitsgericht vorab bestimmten, zu regelnden Sachverhalt auf. Hierzu können Zeugen angehört, Sachverständige hinzugezogen oder selbst Augenschein genommen werden. In jedem Fall ist den Betriebsparteien rechtliches Gehör zu gewähren, sprich: die eigene Sicht der Angelegenheit als auch Lösungsvorschläge vorzutragen.
In Angelegenheiten der zwingenden "echten" Mitbestimmung ist der Spruch der Einigungsstelle verbindlich, aber nicht vollstreckbar. Der Spruch der Einigungsstelle kann nach § 76 V, S. 4 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt aber ausschließlich im Hinblick auf ein etwaiges Überschreiten des Ermessensspielraums (BAG, NZA 1994, 427). Ob der Spruch zweckmäßig ist, prüft das Gericht hingegen nicht. Ergibt die gerichtliche Prüfung, dass nur ein Teil des Spruches unwirksam ist, bleibt der verbleibende Teil wirksam, sofern er eine sinnvolle und in sich geschlossene Regeln enthält (BAG, NZA 2003, 171). Entscheidet das Arbeitsgericht per Beschluss, dass der Spruch der Einigungsstelle entweder wegen Ermessensüberschreitung oder Rechtsfehlern insgesamt unwirksam ist, hat der Spruch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber den Betriebsparteien bzw. den Arbeitnehmern im Betrieb (BAG, NZA 1992, 999). In diesem Fall besteht die Einigungsstelle nach wie vor und ist zur Lösung des Konflikts unter Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet (BAG, NZA 1990, 571).
Die Kosten der Einigungsstelle trägt gem. § 76a I BetrVG der Arbeitgeber. Im Gegensatz zu betriebsfremden Beisitzern der Einigungsstelle erhalten betriebsangehörige Beisitzer für ihre Tätigkeit keine Vergütung, § 76a II, S. 1 BetrVG.
Als Alternative zur Errichtung einer Einigungsstelle kann auch eine Streitbeilegung im Wege der Mediation erwogen werden.