Die Betriebsvereinbarung ist ein frei gestalt- und kündbarer privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der unmittelbar normative Wirkung entfaltet. Die Betriebsparteien können hiermit die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung einerseits sowie Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer andererseits regeln und gestalten.


Abzugrenzen ist die Betriebsvereinbarung von der (formlosen) Regelungsabrede. Sie ist ein schuldrechtlicher Vertrag und hat entgegen der Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung.
Es gibt erzwingbare Betriebsvereinbarungen, die betriebliche Belange betreffen, bei denen bei Meinungsverschiedenheiten der Spruch der Einigungsstelle gesetzlich vorgeschrieben ist. Daneben können die Betriebsparteien auch "freiwillig" Betriebsvereinbarungen treffen. So können die Betriebsparteien etwa vereinbaren, dass neben dem wegen einer Betriebsänderung vereinbarten Sozialplanes bspw. eine Turboprämie gezahlt wird, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (BAG, NZA 2005, 997).
Begrenzt wird der Regelungsbereich der Betriebsvereinbarung durch den Vorrang des Gesetzes und des Tarifvertrages, § 77 III BetrVG. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG Urt. v. 10.10.2006, Az.: 1 ABR 59/05). Hierbei ist irrelevant, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht (BAG, Urt. v. 24.1.1996, DB 96, 1882). Die Regelungssperre wegen Tarifüblichkeit gilt jedoch i.d.R nicht für die in § 87 BetrVG genannten sozialen (erzwingbaren) Mitbestimmungsrechte (BAG, Urt. v. 29.10.2002, NZA 03, 393) sowie dann, wenn der einschlägige Tarifvertrag sogenannte „Öffnungsklauseln“ enthält und Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (BAG, Urt. v. 20.2.01, NZA 2001, 903). Die Sperrwirkung von Tarifverträgen besteht aber nur innerhalb deren räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich (LAG Köln, Urt. v. 16.3.1999, NZA-RR 99, 481). Im Übrigen entfalten auch behördliche Entscheidungen die gleiche Sperrwirkung wie Gesetze (BAG, Urt. v. 11.12.2012, Az.: 1 ABR 78/11).
Die Betriebsvereinbarung verdrängt arbeitsvertragliche Regelungen auf Grund ihrer normativen Wirkung nur insoweit, als die Regelung in der Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer günstiger ist (sog. Günstigkeitsprinzip - BAG 22.4.09 – 5 AZR 292/08). Gleiches gilt für betriebliche Einheitsregelungen wie Gesamtzusage oder betriebliche Übung.
Im Verhältnis verschiedener Betriebsvereinbarungen zueinander gilt das Ablösungsprinzip, d.h. die zeitlich neuere löst die Regelungen der älteren Betriebsvereinbarung grds. ab, sofern der gleiche Gegenstand geregelt ist.