

Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat eine Vielzahl unterschiedlicher Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten. Diese Rechte haben eine unterschiedliche Intensität. Wo der Gesetzgeber die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers stärken wollte, hat er die Beteiligungsreche des Betriebsrats entsprechend geringer ausgestaltet.
Im Einzelnen sind folgende Rechte zu unterscheiden:
I. Die Beteiligungsrechte, die die Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers unberührt lassen, werden oft unter dem Begriff Mitwirkungsrechte zusammengefasst, dazu gehören:
- Informations- und Unterrichtungsrechte
- Anhörungsrechte
- Beratungsrechte
- Vorschlagsrechte
II. Die Beteiligungsrechte, die dem Betriebsrat eine Kompetenz zur Mitentscheidung geben, werden Mitbestimmungsrechte genannt. Dazu gehören:
- Zustimmungsverweigerungsrechte (= Vetorechte) Hier kann der Betriebsrat unter bestimmten, vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen eine Entscheidung des Arbeitgebers verhindern, hingegen nicht erzwingen. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen. Beispiel: personelle Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 2, 3 BetrVG.
- Widerspruchsrechte Der Betriebsrat hat hier das Recht, einer geplanten Kündigung Gründe entgegenzusetzen, die die Rechtsmäßigkeit derselben in Frage stellen.
Wichtigster Fall: § 102 Abs. 3 bis 5 BetrVG - hat der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, kann er aufgrund des vom Betriebsrat eingelegten Widerspruchs seine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen verlangen.
- echte Mitbestimmungsrechte
Kommt es hier zwischen den Betriebsparteien zu keiner Einigung, kann die fehlende Zustimmung des Betriebsrates durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.
- Initiativrechte Soweit der Betriebsrat auch berechtigt ist, selbst die Einigungsstelle anzurufen, kann er eine bestimmte Maßnahme unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Beispiele: §§ 87 Abs. 2 und 112 Abs. 4 BetrVG.

