Rechtsanwältin Künzel
Nov. 11BAG, Urt. v. 6.11.2007 - 1 AZR 8826/06:
"Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist regelmäßig zulässig, wenn der gekündigte Teil einen selbständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso in einer eigenständigen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte. Wollen die Betriebsparteien in einem solchen Fall die Teilkündigung ausschließen, müssen sie dies in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck bringen."
Die Zulässigkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist gesetzlich (BetrVG) nicht geregelt. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt nicht die Zulässigkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung. Es schließt weder eine solche Teilkündigung aus, noch enthält es Regelungen darüber, unter welchen Bedingungen sie zulässig ist. § 77 Abs. 5 BetrVG bestimmt lediglich, dass Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können.
Die Betriebsparteien können zur Teilkündbarkeit aber eine entsprechende Vereinbarung treffen, § 77 Abs. 5 BetrVG. Fehlt es hieran, ist die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung trotzdem zulässig, wenn der gekündigte Teil eine selbständige betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit betrifft, also der verbleibende Rest der Betriebsvereinbarung weiterhin eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt. Führt eine Teilkündigung als einseitige Ausübung eines Gestaltungsrechts einer Betriebspartei indes zu einer Störung des Ordnungs- und Äquivalenzgefüges, so ist sie unzulässig. So etwa, wenn in der Betriebsvereinbarung nur ein Gegenstand geregelt ist, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig in ein und derselben Betriebsvereinbarung geregelt werden muss. Dagegen wird das Ordnungsgefüge nicht beeinträchtigt, wenn es sich um mehrere Regelungskomplexe handelt, die ebenso in mehreren gesonderten Betriebsverein-barungen geregelt werden könnten und die lediglich - mehr oder weniger zufällig - in einer Betriebsvereinbarung zusammengefasst werden.
Erforderlichenfalls ist durch Auslegung der Betriebsvereinbarung zu ermitteln, ob und hinsichtlich welcher Regelungsgegenstände die Möglichkeit von Teilkündigungen vereinbart oder ausgeschlossen sein soll.